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  • 21.08.2017 · Erledigtes Verfahren · AO § 258 · VII R 5/16

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Vollstreckung

    Letzte Änderung: 21. August 2017, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2016, 10:30 Uhr

    Nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das HZA hat dieses gegenüber der Drittschuldnerin (Geldinstitut) angeordnet, dass die ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren, das Arrestatorium jedoch vorübergehend suspendiert sein soll.
    Darf die Vollstreckungsbehörde, gestützt auf § 258 AO, gegenüber dem Drittschuldner mit für diesen bindender Wirkung unter Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung deren Ruhendstellung anordnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 5/16

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 26.1.2016 11 K 2973/14 EFG 2016, 438

    Normen: AO § 258, AO § 249, AO § 309

    Erledigt durch: Urteil vom 16.05.2017, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung