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  • 21.01.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · IV R 6/16

    Personengesellschaft, Blockheizkraftwerk, Wohnungseigentum, Vertretung, Vollmacht, Feststellung, Betriebsvermögen, Buchführungspflicht

    Letzte Änderung: 21. Januar 2019, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2016, 10:15 Uhr

    Wurde das zur Selbstversorgung der aus elf Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage und zur Stromeinspeisung in das öffentliche Netz genutzte Blockheizkraftwerk (BHKW) durch die Eigentümergemeinschaft betrieben, oder war Betreiberin eine zwischen den Wohnungseigentümern konkludent gegründete GbR? Wurden im letztgenannten Fall das BHKW betreffende Steuererklärungen bislang nicht wirksam abgegeben und Wahlrechte nicht wirksam ausgeübt, weil der Hausverwalter zur Vertretung der GbR nicht ermächtigt war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 6/16

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 15.01.2015 4 K 1102/14 EFG 2016, 787

    Normen: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1, AO § 140, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, WoEigG § 15, WoEigG § 10 Abs 6, BGB § 709

    Erledigt durch: Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.09.2018, zurückverwiesen

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger