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  • 21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EGV 800/99 Art 25 · VII R 8/05

    Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Rinder, Verhältnismäßigkeit, Tiertransport

    Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Überschreiten der maximal zulässigen Transportzeiten.

    Kann ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich normierten Vorschriften zum Schutz lebender Tiere beim Transport nur dann zum Verlust des Erstattungsanspruchs führen, wenn die Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere geführt hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 8/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 10.11.2004 IV 241/03

    Normen: EGV 800/99 Art 25, EWGV 805/68 Art 13 Abs 9, EGV 615/98 Art 5, EWGV 805/68 Art 13, EWGRL 91/628

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung