23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EWGV 2670/81 Art 3 · VII R 8/15
Abgabe, Zucker, Festsetzungsverjährung, Urteilsbegründung
Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr
Festsetzung einer Abgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für C-Zucker (der nachweislich ausgeführt worden ist).
Sind bei der Festsetzung der Sanktionsabgabe über § 12 MOG die nationalen Regelungen -§ 165 Abs. 1 und § 171 Abs. 8 AO- anwendbar oder gilt nur Unionsrecht?
Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, weil der Nachweis der Ausfuhr des Zuckers (der unbestritten ausgeführt worden ist) aufgrund eines Mitverschuldens der Zollbehörde nicht geführt werden konnte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 8/15
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 17.9.2014 2 K 1444/07
Normen: EWGV 2670/81 Art 3, AO § 171 Abs 8, AO § 165 Abs 1, MOG § 12
Erledigt durch: Urteil vom 20.09.2016, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger