23.04.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 71 · VII R 51/04
Haftung, Steuerhinterziehung, Dauer, Zeit, Umsatzsteuervoranmeldung
Letzte Änderung: 23. April 2007, 13:40 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
1. Haftung wegen Steuerhinterziehung aufgrund in Umsatzsteuervoranmeldungen beantragter Vorsteuer, die auf dem Abschluss eines Scheingeschäfts beruht:
Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung auf Dauer und auf Zeit; kann der Steuerhinterzieher auf Zeit nur für den Zinsverlust in Haftung genommen werden?
2. Mangelnde Sachaufklärung, ob eine Steuerhinterziehung auf Dauer oder nur auf Zeit geplant war.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 51/04
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Brandenburg 6.4.2004 3 K 418/01 EFG 2005, 665
Normen: AO § 71, AO § 191, UStG § 15
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 21.02.2007.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger