21.10.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 168 · C-378/15
Italien, Kosten, Nebenumsatz, Hilfsumsatz, Abzugsrecht, Geschäftsvolumen
Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2015, 13:01 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale di Roma (Italien), eingereicht am 16.07.2015, zu folgender Frage:
Stehen die Art. 168, 173, 174 und 175 der Richtlinie 2006/112/EG bei einer Auslegung anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Effektivität und der Neutralität, wie sie sich im Gemeinschaftsrecht herausgebildet haben, im Hinblick auf die Ausübung des Abzugsrechts nationalen Rechtsvorschriften (speziell Art. 19 Abs. 5 und Art. 19 bis des Dekrets Nr. 633/1972 des Präsidenten der Republik) und der Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegen, wonach - auch für die Bestimmung der sogenannten Hilfs- bzw. Nebenumsätze - auf die Zusammensetzung des Geschäftsvolumens des Unternehmers abzustellen ist, ohne dass eine Berechnungsmethode vorgesehen wäre, die sich auf die Zusammensetzung und die tatsächliche Zweckbestimmung der Erwerbe gründet und die objektiv den Anteil der angefallenen Kosten widerspiegelt, der tatsächlich auf die einzelnen - besteuerten und nicht besteuerten - Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige ausgeübt hat, entfällt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-378/15
Normen: EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 173, EGRL 112/2006 Art 174, EGRL 112/2006 Art 175
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen