21.10.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 367 Abs 2 · VII R 15/15
Zusatzabgabe, Milch, Überlieferung, Sanktion, Änderungsbescheid
Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2015, 13:00 Uhr
Festsetzung einer Zusatzabgabe im Jahr 2009 wegen Überlieferung der Referenzmenge Milch (wegen Kannentausch) im Jahr 2005. Während des Klageverfahrens Erhöhung der Zusatzabgabe durch Änderungsbescheid.
Ist das HZA befugt, einen erlassenen Abgabenbescheid während des anhängigen Klageverfahrens aufgrund des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zum Nachteil des Adressaten zu ändern?
Steht Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 4, 5 VO Nr. 2988/95 einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Erzeuger von der Neuzuteilung ungenutzter Milchquoten anderer Erzeuger gemäß Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 ausgeschlossen ist, wenn der Erzeuger über die Menge seiner tatsächlichen Milchanlieferungen unzutreffende Angaben gemacht hat?
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Schätzung der Höhe der überlieferten Milchmenge?
Handelt es sich bei § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV 2004 um eine gegen das Unionsrecht verstoßende Sanktion?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 15/15
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 8.5.2014 6 K 1083/11 Z
Normen: AO § 367 Abs 2, MilchAbgV § 14 Abs 1 S 7 J: 2004, EGV 2988/95 Art 2 Abs 2, EGV 1788/2003 Art 10, AEUV Art 267
Erledigt durch: Urteil vom 31.05.2016, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger