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  • 23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13 · IV R 40/15

    Landwirtschaft, Entnahme, Buchwert, Tausch, Stille Reserven, Wahlrecht

    Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2015, 13:00 Uhr

    Kann bei der Ermittlung des Gewinns aus der Entnahme eines im Jahr 1984 durch einen Grundstückstausch erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücks unterstellt werden, der Steuerpflichtige habe die stillen Reserven des im Jahr 1984 weggetauschten Grundstücks gemäß § 6c i.V.m. § 6b EStG auf das seinerzeit erhaltene und nun entnommene Grundstück übertragen, wenn er weder einen Veräußerungsgewinn aus dem Tauschgeschäft erklärt noch ein Verzeichnis nach § 6c Abs. 2 EStG geführt hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 40/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 14.5.2014 2 K 1454/13

    Normen: EStG § 13, EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 6 Abs 6, EStG § 6c, EStG § 4 Abs 3

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 68/15

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger