21.11.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 Abs 1 Nr 1 · VI R 47/06
Bußgeld, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse
Letzte Änderung: 21. November 2008, 09:53 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Stellt eine vom Arbeitgeber (GmbH) gezahlte Geldbuße sowie eine Geldauflage gemäß § 153a StPO, die gegen den als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen Kläger wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz persönlich verhängt worden war, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die strafrechtlichen Sanktionen in Höhe von ca. 79.000 DM nur gegen den Kläger persönlich gerichtet waren und dadurch das persönliche Interesse an der Zahlungsübernahme durch den Arbeitgeber gegenüber dessen eigenbetrieblichem Interesse überwiegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 47/06
Vorinstanz: Finanzgericht Bremen 6.10.2005 1 K 55/03 (3) EFG 2006, 202
Normen: EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8
Erledigt durch: Urteil vom 22.07.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger