21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 3 Nr 62 · VI R 27/06
Zukunftsicherung, Arbeitslohn, Nachteilsausgleich, Ausländer, Arbeitnehmerfreizügigkeit
Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Sind zusätzliche Beiträge an ausländische Zusatzversorgungseinrichtungen, die der Arbeitgeber neben der gesetzlichen Sozialversicherung für einen ausländischen Mitarbeiter der Firmenholding während der Zeit seiner inländischen Beschäftigung als Ausgleich sozialversicherungsrechtlicher Nachteile aufgrund des Wohnortwechsels innerhalb der Europäischen Union leistet, steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die Beiträge nicht auf der für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG erforderlichen gesetzlichen Verpflichtung beruhen? Verstößt diese gesetzliche Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 39 EG-Vertrag, weil die Beiträge einer vorgelagerten Besteuerung unterliegen, obwohl die späteren Leistungen aus der Versorgungseinrichtung im Herkunftsland des gebietsfremden Arbeitnehmers zu versteuern sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 27/06
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 6.4.2006 15 K 3630/04 H(L) EFG 2006,1495
Normen: EStG § 3 Nr 62, EStG § 8 Abs 2, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EG Art 39, EG Art 234
Erledigt durch: Urteil vom 28.05.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger