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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8a · I R 18/15

    Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Nettoprinzip

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2015, 10:30 Uhr

    1. Sind die Vorschriften des § 4h EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRG) vom 14. August 2007 bzw. i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 sowie des § 8a KStG i.d.F. des UntStRG zur sog. "Zinsschranke" mit dem Grundgesetz vereinbar?
    2. Sind die Vorschriften des § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese in reinen Inlandsfällen, in denen der vom Gesetzgeber typisierend angenommene Missbrauch durch grenzüberschreitende Finanzierungsstrukturen nicht eintreten kann, der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nicht entgegenstehen?
    3. Das Verfahren I R 18/15 wurde durch Beschluss vom 17. Februar 2016 ausgesetzt, bis eine Entscheidung in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 1/16 ergangen ist.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 18/15

    Vorinstanz: Finanzgericht München 02.03.2015 7 K 2372/13 EFG 2015, 1127

    Normen: KStG § 8a, EStG § 4h, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14

    Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 17.02.2016) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger