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  • 28.03.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 Abs 1 S 1 · VI R 72/05

    Aktien, Bewertung, Gemeiner Wert, Börsenkurs

    Letzte Änderung: 28. März 2007, 18:55 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Nach welchen Kriterien richtet sich bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Aktienüberlassung der Veranlassungszusammenhang, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überlassung der Aktien nicht in einem Dienstverhältnis zur überlassenden Gesellschaft steht, später aber, nach der Fusion der von ihm bisher als Vorstand geleiteten Aktiengesellschaft, Mitarbeiter dieser neuen Unternehmensgruppe wird? Ist die Gleichstellung des gemeinen Werts einer nicht börsennotierten Aktie im März/April des Streitjahres mit dem Börseneinführungskurs im Juni des Streitjahres "greifbar gesetzwidrig", weil, wegen des fehlenden Börsenhandels zum Zeitpunkt der Überlassung der Aktien, der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vorrangig aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 72/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 2.2.2005 V 234/2002

    Normen: EStG § 19 Abs 1 S 1, EStG § 19a Abs 8 S 1, BewG § 11 Abs 2 S 2, BewG § 9 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 01.02.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger