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  • 19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 · VI R 70/05

    Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung

    Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Wiedereinsetzung i.d.v. Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, weil die Klägerin über eine längere Zeit aufgrund krankheitsbedingter Einschränkung der Willensfreiheit bzw. der Willensbetätigung nicht im Stande war, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 70/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 4.5.2005 V 71/02

    Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, AO § 110

    Erledigt durch: Urteil vom 29.11.2006, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger