21.03.2017 · Erledigtes Verfahren · FGO § 44 · I R 1/15
Zulässigkeit, Sprungklage
Letzte Änderung: 21. März 2017, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. März 2015, 10:00 Uhr
Wird eine durch den Klägervertreter ausdrücklich als solche erhobene Sprungklage durch die spätere Einlegung eines Einspruchs beim Beklagten, der (teilweise) den gleichen Streitgegenstand betraf, unzulässig mit der Folge, dass sie kostenpflichtig zu verwerfen ist, oder ist sie gemäß § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 1/15
Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht 15.7.2014 3 K 241/14
Normen: FGO § 44, FGO § 45 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 08.11.2016, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger