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  • 21.10.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 Abs 1 Nr 1 · VI R 51/05

    Allgemeiner Studentenausschuss, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, Lohnsteuer, Haftung

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2008, 11:28 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Sind die im Allgemeinen Studentenausschuss -ASTA- als Organ der Studentenschaft tätigen Personen (Vorsitzender, Stellvertreter, Referenten) wegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Studentenparlament als Arbeitnehmer anzusehen oder handelt es sich bei den von ihnen empfangenen Zahlungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen, weil die Vergütungen nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses geleistet werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 51/05

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 14.3.2005 10 K 2686/01 EFG 2005, 1866

    Normen: EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 12, EStG § 42d, LStDV § 1 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 22.07.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger