21.05.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 254 · VII R 1/14
Vollstreckung, Leistungsgebot, Bekanntgabe, Verjährung
Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr
Vollstreckung aufgrund eines Beitreibungsersuchens der Tschechischen Republik.
Darf die Finanzbehörde nach Vorlage eines Original-Vollstreckungstitels die Vollstreckung fortsetzen, oder muss sie eine neue Vollstreckungsankündigung erlassen?
Ist die Vollstreckung unzulässig, weil eine Geldstrafe beigetrieben werden soll?
Wurde der (tschechische) Leistungsbescheid ordnungsgemäß (§ 122 AO) bekannt gegeben (es lag keine deutsche Übersetzung bei)?
Ist die Forderung wegen Verjährung erloschen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 1/14
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 27.11.2013 2 K 44/12
Normen: AO § 254, AO § 257 Abs 1 Nr 4, AO § 232
Erledigt durch: Urteil vom 24.02.2015, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger