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  • 21.08.2015 · Erledigtes Verfahren · EGV 615/98 Art 1 · VII R 63/13

    Ausfuhrerstattung, Rinder

    Letzte Änderung: 21. August 2015, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2014, 10:00 Uhr

    Keine Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder, weil während des Transports der Tiere die unionsrechtlichen Tierschutzbestimmungen (Überschreiten der maximalen Transportzeit) nicht eingehalten worden sind.
    Kommt eine Heilung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der RL 91/628/EWG nur dann in Betracht, wenn der Verstoß noch während des konkreten Transports der Tiere beseitigt wird?
    Ist durch die fehlerhafte Umsetzung der RL 91/628/EWG durch die Tierschutztransport-VO ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den sich der Kläger berufen kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 63/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 8.11.2013 4 K 109/11

    Normen: EGV 615/98 Art 1, EGV 615/98 Art 5

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 13.05.2015.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger