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  • 21.09.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c · VI R 51/14

    Unlautere Mittel, Arglistige Täuschung, Lohnsteuerbescheinigung, Tatsache, Einspruch

    Letzte Änderung: 21. September 2015, 16:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr

    Bedienen sich der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Bevollmächtigter unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, indem sie sich zur Begründung ihres Einspruchs gegen einen Steuerbescheid, von dem sie wissen, dass er rechtmäßig ist, erneut auf den Inhalt einer Urkunde (hier: elektronische Lohnsteuerbescheinigung) berufen, obwohl sie wissen, dass dieser Inhalt falsch ist und der falschen Lohnsteuerbescheinigung unzutreffende lohnsteuerrechtliche Schlussfolgerungen zu Grunde liegen, die der Arbeitgeber aus einem Lebenssachverhalt (hier: Auflösung eines Arbeitsvertrags) gezogen hat, wenn das FA die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig kennt und aus diesen in dem rechtmäßigen, später aufgrund der unwahren Behauptungen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten geänderten Steuerbescheid bereits die zutreffenden steuerrechtlichen Folgerungen gezogen hatte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 51/14

    Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2.7.2014 2 K 716/11

    Normen: AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst c

    Erledigt durch: Urteil vom 08.07.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung