22.11.2022 · Nachricht · Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung wegen unterlassener Abgabe der Steuererklärung
Mit Urteil vom 24.6.22, 4 K 135/19 E; Rev. BFH VI R 14/22, Einspruchsmuster hat das FG Münster entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem FA aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.
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