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  • 21.10.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 4 S 1 · I R 25/14

    Verlustausgleich, Termingeschäft, Devisentermingeschäft

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2014, 10:30 Uhr

    Muss zur Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG neben dem objektiven Tatbestand (Verluste aus Termingeschäften) ein weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal erfüllt sein? Greift die Ausgleichsbeschränkung nicht, wenn die steuerschädliche Handlung ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Straftat (hier: durch einen Angestellten des Konzerns) begangen wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 25/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 10.12.2013 1 K 1333/10

    Normen: EStG § 15 Abs 4 S 1, EStG § 15 Abs 4 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 06.07.2016, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung