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  • 28.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 196 · I R 90/05

    Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung, Benennungsverlangen

    Letzte Änderung: 28. März 2007, 18:55 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Prüfungsanordnung und Benennungsverlangen: Entfaltet eine Prüfungsanordnung insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung (Ablaufhemmung) noch ihre Wirkung, wenn die tatsächliche Prüfung erst zirka eineinviertel Jahr später beginnt als in der Prüfungsanordnung vorgesehen und welche Forderungen können von der Finanzbehörde bei einer involvierten Briefkastenfirma an das sog. Benennungsverlangen nach § 160 AO 1977 gestellt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 90/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 30.9.2004 1 K 1502/03 EFG 2006, 78

    Normen: AO § 196, AO § 160, AO § 171 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 24.10.2006, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung