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  • 19.06.2015 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 10 Abs 1 J: 2005 · VII R 57/13

    Stromsteuer, Vergütung, Unternehmen

    Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr

    Streitig ist, wem Stromverbräuche in einem Lager zuzurechnen sind, das im Eigentum eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes steht, aber von einem Dienstleister betrieben wird, dem insbesondere die Einlagerung, das Lagern und die Auslagerung der Produkte überlassen wurde.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 57/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 24.10.2013 4 K 137/12

    Normen: StromStG § 10 Abs 1 J: 2005, StromStG § 2 Nr 4 J: 2005

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger