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  • 20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 10 · I R 88/13

    Wertpapierleihe, Anteil, Rückwirkung, Gleichheitsgrundsatz, Verfassungsmäßigkeit, Gestaltungsmissbrauch

    Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2014, 09:27 Uhr

    1. Verstößt § 8b Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, der auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2006/2007 wirkt, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG?
    2. Ist eine Vertragsgestaltung, bei der eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG) im Gegenzug für erhaltene Dividenden Kompensationszahlungen und zusätzlich ein Entgelt für jedes Wertpapierdarlehen leistet, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis nachvollziehbar, weil der wirtschaftliche Vorteil bei diesem Geschäft in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Einnahmen (Dividenden) und Ausgaben (Kompensationszahlungen und Darlehensentgelte) liegt, und ist darin ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO zu sehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 88/13

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 21.11.2013 6 K 366/12

    Normen: KStG § 8b Abs 10, KStG § 34 Abs 7 S 9, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, AO § 42

    Erledigt durch: Urteil vom 18.08.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger