24.09.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 19 Abs 1 Nr 1 · VI R 47/02
Arbeitslohn, Betriebliche Altersversorgung, Pensionsfonds, Zufluss
Letzte Änderung: 24. September 2007, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Arbeitgeberbeiträge zu einem internationalen Pensionsfonds kein gegenwärtig zufließender laufender Arbeitslohn, weil bei dieser Art betrieblicher Altersversorgung die Arbeitgeberbeiträge und die freiwilligen Beiträge der Arbeitnehmer zur Erzielung von Erträgen angelegt werden und dem einzelnen Begünstigten eine spätere Versorgung (Einmalzahlung oder Rente) in Aussicht gestellt wird, während bei einer Pensionskasse der Begünstigte bei Eintritt der vertraglich vereinbarten Leistungsfälle (Alter, Tod, Invalidität) vom ersten Tag an geschützt ist.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 47/02
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 18.10.2001 3 K 3644/98 EFG 2003, 724
Normen: EStG § 19 Abs 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3, EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 42d
Erledigt durch: Urteil vom 05.07.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger