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  • 23.03.2016 · Erledigtes Verfahren · LuftVStG § 1 · VII R 55/13

    Luftverkehrsteuer, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Beihilfe

    Letzte Änderung: 23. März 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr

    Verstößt die Erhebung einer Luftverkehrsteuer, die an den tatsächlichen Abflug eines Passagiers anknüpft (und bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Besteuerung von Flugbenzin im grenzüberschreitenden, gewerblichen Passagierverkehr darstelle), gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. ii RL 2003/96/EG und gegen Art. 1 Abs. 2, 3 RL 2008/118/EG?
    Verbieten die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und das allgemeine Verbot der Diskriminierung die Erhebung einer Luftverkehrsteuer nach einem Gesetz, das ausländische Luftverkehrsunternehmen dazu verpflichtet, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (§ 7 Abs. 2 LuftVStG a.F., § 8 LuftVStG), der gesamtschuldnerisch neben dem ausländischen Luftverkehrsunternehmen haftet?
    Stellen die Regelungen des LuftVStG eine staatliche Beihilfe i.S. des Art. 107 AEUV zugunsten der Anbieter von Luftfrachtdiensten, Rundflügen bzw. Fluggesellschaften im gehobenen Preissegment dar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 55/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16.5.2013 1 K 1074/11

    Normen: LuftVStG § 1, LuftVStG § 8, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 1, AEUV Art 56, AEUV Art 107, AEUV Art 267

    Erledigt durch: Urteil vom 01.12.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger