22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 6a · II R 50/13
Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Privatvermögen, Verschmelzung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen?Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht erfasst?
Das Verfahren II R 50/13 war durch Beschluss vom 18. Juli 2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren C-374/17 durch Urteil vom 19. Dezember 2018 entschieden hat.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 50/13
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 15.11.2013 8 K 1507/11 GrE EFG 2014, 306
Normen: GrEStG § 6a, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 3, UmwG § 3 Abs 2 Nr 2
Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 18.07.2017) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger