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  • 23.03.2016 · Erledigtes Verfahren · AO § 125 Abs 1 · VIII R 59/13

    Rechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Erbengemeinschaft, Gesamtschuldner, Adressierung, Bekanntgabemangel

    Letzte Änderung: 23. März 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2013, 15:46 Uhr

    Ist ein an den Kläger "als Rechtsnachfolger" eines verstorbenen Steuerpflichtigen adressierter und ohne Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuldnerschaft bekanntgegebener Einkommensteuerbescheid wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig, und, wenn nicht, hat es das Finanzamt zu Recht abgelehnt, gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, der unter anderem auch der Kläger angehört, die Einkommensteuer auf der Grundlage einer von dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 59/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 19.4.2013 14 K 3020/10 E

    Normen: AO § 125 Abs 1, AO § 124 Abs 3, AO § 119 Abs 1, AO § 157 Abs 1 S 2

    Erledigt durch: Urteil vom 27.10.2015, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung