20.11.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 1 · VI R 55/13
Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Prozesskosten, Erfolgsaussichten, Notwendigkeit
Letzte Änderung: 20. November 2015, 13:30 Uhr, Aufgenommen: 28. November 2013, 10:31 Uhr
Sind entstandene Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, weil es an den --ex-ante zu bewertenden-- Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder an der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen bzw. der geleisteten Zahlungen gefehlt hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 55/13
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.6.2013 3 K 337/12
Normen: EStG § 33 Abs 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung