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  • 15.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr 3 · C-181/10

    Pauschallandwirt, Grundstücksverkauf, Mehrwertsteuerpflicht

    Letzte Änderung: 15. April 2013, 13:20 Uhr, Aufgenommen: 14. Juli 2010, 14:44 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 09.04.2010, zu folgenden Fragen:
    Ist auf einen Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der zuvor für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, Art. 16 dieser Richtlinie anwendbar, wonach die Bestimmung von Vermögenswerten eines Unternehmens für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für andere unternehmensfremde Zwecke nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn diese Vermögenswerte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben?
    Ist ein Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG, der für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, als Steuerpflichtiger anzusehen, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer auf diesen Verkauf nach der allgemeinen Regelung verpflichtet ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-181/10

    Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr 3, EGRL 112/2006 Art 16

    Erledigt durch: Urteil vom 15.09.2011

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen