20.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 1 · VI R 31/13
Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit
Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:45 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2013, 16:26 Uhr
Können dem Steuerpflichtigen entstandene Zivilprozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) aus einem vor einem Landgericht geführten Gerichtsverfahren, in dem er auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und auf Schadenersatz gegen die finanzierende Bank klagte, dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zwar nach summarischer Prüfung die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten --ex ante-- hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, der Steuerpflichtige jedoch freiwillig einen Anspruch mit dem Ziel seiner Durchsetzung mit gerichtlicher Hilfe erwirbt und dieser Anspruch nicht mit seinem existentiell notwendigen Lebensbedarf zusammenhängt und die Aufwendungen für den Zivilprozess somit nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 31/13
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 15.5.2013 9 K 238/12 EFG 2013, 1337
Normen: EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung