21.10.2015 · Erledigtes Verfahren · UStG § 1 Abs 1 Nr 4 · XI R 18/13
Einfuhr, Ort der Lieferung, Steuerschuldner, Vertretung, Wirksamkeit
Letzte Änderung: 21. Oktober 2015, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2013, 17:17 Uhr
Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger:
Kann eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers durch eine Klausel in den Versandbedingungen des Lieferers erteilt werden, die lautet "Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben."? Ist eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kunden überraschend und aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 18/13
Vorinstanz: Finanzgericht München 20.2.2013 3 K 2222/10 EFG 2013, 970
Normen: UStG § 1 Abs 1 Nr 4, UStG § 3 Abs 6, UStG § 3 Abs 8, UStG § 13 Abs 2, ZK Art 201 Abs 3 S 1, ZK Art 5 Abs 4, BGB § 305c Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 16.06.2015, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger