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  • 20.04.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 Abs 1 · VI R 40/13

    Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit

    Letzte Änderung: 20. April 2016, 15:45 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr

    Freiwillige Prozessführung wegen Auswirkungen einer regelmäßigen künstlichen Flussanstauung auf das klägerische Grundstück - Sind in diesem Zusammenhang die entstandenen Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 40/13

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 12.11.2012 3 K 333/12

    Normen: EStG § 33 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 20.01.2016, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung