21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 162 Abs 2 · I R 39/13
Änderung, Insolvenz, Vorbehalt der Nachprüfung
Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr
Kann ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Körperschaftsteuerbescheid, der zu einer Steuernachzahlung geführt hat und noch vor Insolvenzeröffnung mit dem Einspruch angefochten wurde, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geändert werden, auch wenn die Körperschaftsteuerforderung in die Insolvenztabelle eingetragen wurde, nachdem der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gegen die Anmeldung dieser Forderung zurückgenommen hatte? Verliert der Vorbehalt der Nachprüfung mit der widerspruchslosen Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle seine Wirkung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 39/13
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 8.5.2013 10 K 3191/12
Normen: AO § 162 Abs 2, AO § 172 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 22.10.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger