25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · BGB § 130 · GrS 2/13
Ersatzzustellung, Zugang, Kenntnisnahme
Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2013, 12:38 Uhr
Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: GrS 2/13
Vorinstanz: Bundesfinanzhof 7.2.2013 VIII R 2/09
Normen: BGB § 130, ZPO § 166, ZPO § 180, ZPO § 189
Erledigt durch: Beschluss vom 06.05.2014.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger