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  • 05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EG Art 49 · C-91/10

    freier Dienstleistungsverkehr, Verstoß, Straßennutzungsgebühr

    Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 13:33 Uhr, Aufgenommen: 14. Mai 2010, 10:51 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 17.02.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 EG bis 55 EG (jetzt Art. 56 bis 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegen, nach der eine in den Niederlanden wohnende oder ansässige Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und angemietetes Fahrzeug in den Niederlanden benutzt, verpflichtet ist, bei Beginn der Benutzung der niederländischen Straßen mit diesem Fahrzeug eine Steuer zu entrichten, wobei die Steuer zunächst in voller Höhe erhoben und später nach dem Ende der Benutzung der niederländischen Straßen zuviel gezahlte Teil der Steuer ohne Zinsen erstattet wird, wodurch der geschuldete und entrichtete Betrag per Saldo der Dauer der Benutzung in den Niederlanden entspricht?
    2. Ist die genannte gesetzliche Regelung, falls sie als eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 EG bis 55 EG (jetzt Art. 56 bis 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) anzusehen ist, durch die Gleichbehandlung aller in den Niederlanden befindlichen Fahrzeuge sowie die (damit zusammenhängende und sich daraus ergebende) Vermeidung von Missbrauch und/oder umgekehrter Diskriminierung sowohl der inländischen Vermieter als auch ihrer Kunden, da auch bei einer inländischen Vermietung die Steuer in voller Höhe im Voraus zu zahlen ist, gerechtfertigt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-91/10

    Vorinstanz: Rechtbank Breda (Niederlande)

    Normen: EG Art 49, EG Art 50, EG Art 51, EG Art 52, EG Art 53, EG Art 54, EG Art 55, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 58, AEUV Art 59, AEUV Art 60, AEUV Art 61, AEUV Art 62

    Erledigt durch: Beschluss vom 29.09.2010

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen