21.10.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 26/13
Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten
Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 26/13
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 17.4.2013 5 K 156/12
Normen: EStG § 33
Erledigt durch: Urteil vom 15.06.2016, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung