05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EGV 2988/95 Art 3 Abs 1 · C-201/10
Verjährung, Ausfuhrerstattung, Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze
Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 15:27 Uhr, Aufgenommen: 14. Mai 2010, 10:43 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 12.02.2010 zu folgenden Fragen:
1. Verstößt eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB in der bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden Fassung auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?
2. Verstößt die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
3. Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist: Verstößt die Anwendung einer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 längeren nationalen Verjährungsfrist, die in richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund einer angenommenen Notkompetenz im Einzelfall festgelegt wird, gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-201/10
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 12.2.2010 (4 K 228/09)
Normen: EGV 2988/95 Art 3 Abs 1, EGV 2988/95 Art 3 Abs 3, BGB § 195
Erledigt durch: Urteil vom 05.05.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen