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  • 26.02.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 16/13

    Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten

    Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr

    Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 16/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 19.2.2013 10 K 2392/12 E EFG 2013, 933

    Normen: EStG § 33

    Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung