26.02.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 16/13
Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten
Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 16/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 19.2.2013 10 K 2392/12 E EFG 2013, 933
Normen: EStG § 33
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage.
Rechtsmittelführer: Verwaltung