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  • 18.12.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 3 S 4 · I R 24/13

    Atypische stille Beteiligung, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Betriebsausgabe, Umlaufvermögen

    Letzte Änderung: 18. Dezember 2014, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr

    1. Ist ein atypisch stiller Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft über § 5 Abs. 1 EStG wegen der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung der Gesellschaft, Bücher zu führen, verpflichtet, seinerseits den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln? Können ausländische Normen über die Verweisung des § 140 AO eine Buchführungspflicht begründen, oder bezieht sich diese allein auf innerstaatliche Vorschriften?
    2. Sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für Kupfer, das dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 24/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 28.2.2013 6 K 875/11

    Normen: EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 4 Abs 1, AO § 140, DBA AUT, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3

    Erledigt durch: Urteil vom 25.06.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung