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  • 15.05.2013 · IWW-Abrufnummer 132698

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 28.02.2013 – 6 K 875/11

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung
    ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung
    abzustellen.
    Das „Bild des Handels” ist durch die Ausnutzung
    substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten
    gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der „Vermögensumschichtung
    im Rahmen privater Vermögensverwaltung” durch
    den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten.


    Tatbestand
    Streitig ist, ob Anschaffungskosten u. a. für Kupfer
    im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung des Klägers
    an einer österreichischen GmbH im Wege eines negativen
    Progressionsvorbehalts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    gem. § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können.
    Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr
    2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
    erzielte Einkünfte aus verschiedenen gewerblichen Beteiligungen,
    aus freiberuflicher Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte
    aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielten
    die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen
    und Vermietung und Verpachtung.
    Im Jahr 2008 wurde die Pension aus seiner Tätigkeit
    als Zentralvorstand der
    Z
    AG mit xxxx € kapitalisiert
    und nach Abzug von Lohnsteuer ausgezahlt. Laufende Einnahmen aus
    seiner nichtselbständigen Arbeit erzielte der Kläger
    nicht mehr.
    In der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung 2008
    vom 29.12.2009 erklärte der Kläger nach DBA steuerfreie
    gewerbliche Einkünfte gem. § 32b EStG aus Österreich
    i. H. v. -15.638.659 €. Mit Schreiben
    vom 15.04.2010 erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit in den USA i. H. v. xx € nach.
    Mit Bescheid vom 30.04.2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
    2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164
    Abs. 1 AO auf xxxxx € fest. Dabei ging es von gewerblichen
    Einkünften i. H. v. 7.518 € lt. gesonderter Feststellung
    aus. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde ausgeführt,
    der Verlust an der
    Y
    könne vorerst nicht anerkannt
    werden. Die steuerliche Würdigung sei nach Vorlage weiterer
    Unterlagen vorzunehmen.
    Mit Bescheid vom 01.06.2011 wurde die Einkommensteuer 2008 auf
    6.560.686 € herabgesetzt. In den Erläuterungen
    zur Festsetzung wurde ausgeführt, der Verlust aus der atypisch
    stillen Beteiligung an der Firma
    Y
    werde dem Grunde nach
    gem. Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
    vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA Österreich)
    und des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG anerkannt. Für
    die Berechnung sei der österreichische Jahresabschluss
    der
    Y
    zum 31.12.2008 maßgebend. Der Verlustanteil
    lt. Jahresabschluss betrage 1.006.407,55 € zzgl. Sonderbetriebsausgaben
    i. H. v. 38.659,67 €, also 1.045.067,22 €.
    Auf Rückfrage des Finanzamts teilte die Klägervertreterin
    mit, die im Jahr 2008 erworbenen Kupfer- und Manganerzlager seien
    zwischen März und August 2009 wieder veräußert
    worden. Es würden laufend An- und Verkäufe im Bereich
    der Buntmetalle durchgeführt, insbesondere mit Kupferschrott,
    Kupfergranulaten, Kupfervorprodukten, Kupferhalbzeug und Kupferkathoden sowie
    Billets, in geringerem Umfang auch mit Aluminium, Zinn, Silber,
    Palladium und Diesel. Die Umsätze hätten von knapp
    100.000 € bis 5 Mio. € betragen. Der Handelswarenumsatz
    habe sich auf 85 Mio. € belaufen. In geringerem Umfang
    sei die GmbH auch beratend tätig. Die GmbH ermittelte ihren
    Gewinn bzw. Verlust im Wege der Bilanzierung. Nach der Bilanz zum
    31.12.2008 ergab sich ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    i. H. v. -1.022.910,21. Hiervon wurde dem Kläger als atypisch
    stillem Gesellschafter ein Betrag i. H. v. -1.006.407,55 € zugerechnet.
    Der Aufwand für Gehälter belief sich auf 4.097,28 €.
    Am 01.06.2011 erließ das Finanzamt einen geänderten
    Einkommensteuerbescheid 2008.
    Die Kläger haben Sprungklage erhoben. Das Finanzamt
    hat der Erhebung der Sprungklage mit am 21.07.2011 bei Gericht eingegangenem
    Schriftsatz zugestimmt.
    Sie tragen vor, der Kläger sei mit Vertrag vom 17.11.2008
    der
    Y
    GmbH mit Sitz in
    1
    , Österreich,
    als atypisch stiller Beteiligter beigetreten und habe die vertraglich
    bedungene Einlage i. H. v. 15.600.000 € im Jahr 2008 vollständig
    eingezahlt. Gegenstand des Unternehmens sei der Handel mit Rohstoffen, insbesondere
    Kupfer, die Lagerung und Verfrachtung von Rohstoffen sowie die Erbringung
    von Dienstleistungen, die mit dem Rohstoffhandel im Zusammenhang
    stünden. Dazu gehörten auch Geschäfte
    an Rohstoffbörsen, wenn diese dem Ein- oder Verkauf oder
    der Absicherung von Rohstoffpositionen dienten. Hinzu kämen
    Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Rohstoffhandel.
    Die Gesellschaft habe im November 2008 ihre Handelstätigkeit
    aufgenommen und setze sie bis heute fort. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit
    sei zunächst mit der geleisteten Einlage umfassend in verschiedene
    Rohstoffe, schwerpunktmäßig Kupfer, investiert
    worden. Es seien von den beiden Angestellten in den Geschäftsräumen
    in
    1
    über einen Rohstoffhändler im
    Vereinigten Königreich im Jahr 2008 vier große
    Kupferkäufe getätigt worden:

    23.12.200811.605.941,14 U$
    23.12.20088.618.663,15 U$
    24.12.20081.449.113,97 U$
    29.12.2008429.924,50 U$
    Die Ware sei in Lagern u. a. in
    2, Niederlande
    bzw.
    3,
    USA
    eingelagert gewesen und von den dortigen Lagerverwaltern
    ausgesondert worden. Ein Verkauf sei im Jahr 2008 nicht mehr erfolgt,
    so dass die Rohstoffe zum 31.12.2008 im Lagerbestand der Gesellschaft
    verblieben seien. Die Ware sei dann im Jahr 2009 verkauft worden
    (Umsatz 2009: 61,1 Mio. €).
    Der Kläger habe seine Einkünfte aus der Beteiligung
    für das Jahr 2008 gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
    Die in der Einkommensteuererklärung 2008 vom 15.04.2010
    erklärten Verluste i. H. v. -15.638.659,67 € hätten
    sich im Wesentlichen aus der steuerlichen Behandlung der Anschaffungskosten
    für die im Jahr 2008 getätigten Rohstofferwerbe
    als sofort abziehbare Betriebsausgaben errechnet.
    Das Finanzamt sei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
    3 EStG nicht gefolgt, sondern habe nur den anteiligen Jahresfehlbetrag
    entsprechend der Beteiligungsquote des Klägers i. H.
    v. -1.045.407,55 € angesetzt. Die Gewinnermittlung nach § 4
    Abs. 3 EStG sei jedoch zulässig. Die atypisch stille Gesellschaft habe
    als reine Innengesellschaft, ausgehend vom Gewinn des Geschäftsinhabers,
    den Gewinn eigenständig zu ermitteln. Die GmbH sei nach österreichischem
    Recht verpflichtet, im Rahmen ihrer unbeschränkten dortigen Körperschafsteuerpflicht
    ihren Gewinn im Wege der Bilanzierung zu ermitteln.
    Für deutsche Besteuerungszwecke sei dies unerheblich.
    Das DBA Österreich bestimme nicht, auf welche Weise die
    Einkünfte zu ermitteln seien. Dies richte sich nach dem
    anzuwendenden nationalen Recht (Art. 3 Abs. 2 DBA Österreich;
    BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 117/87, BStBl II 1990,
    57 zu einem gleichlautenden Artikel aus dem DBA Schweiz).
    In diesem Urteil sehe der BFH die Verweisung in § 5 EStG
    als eine solche allein auf deutsches Recht an und gehe ausdrücklich
    von der Möglichkeit aus, einen Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4
    Abs. 3 EStG zu stellen (Nr. 5 Buchst. b des Urteils).
    Den späteren Urteilen des BFH (vom 22.05.1991 I R 32/90, BStBl II 1992,
    94; und vom 04.04.2007 I R 110/05, BStBl II 2007)
    sei entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht zu entnehmen, dass
    der BFH von einer Gewinnermittlungspflicht nach § 4 Abs.
    1 EStG ausgegangen sei. Die Frage der Gewinnermittlungsart sei in
    den dortigen Fällen nicht streitig gewesen, da die Steuerpflichtigen
    ihr Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausgeübt hätten.
    Entsprechend sei auch bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages
    nach § 10 Abs. 3 AStG unabhängig von der Art des
    ausländischen Abschlusses die Gewinnermittlung nach § 4
    Abs. 3 EStG der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gleichgestellt.
    Auch die Finanzverwaltung selbst gehe von diesem Wahlrecht aus.
    So sei gem. EStR 4.1 (4) bei unbeschränkt steuerpflichtigen
    Personen, die an einer ausländischen Personengesellschaft
    beteiligt seien, die im Inland weder eine Betriebsstätte
    unterhalte, noch einen ständigen Vertreter bestellt habe,
    der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der Höhe
    der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen
    nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln.
    Die
    Y
    sei in Deutschland nicht buchführungspflichtig,
    da sie weder Kaufmann im Sinne des deutschen HGB sei noch in Deutschland
    eine Zweigniederlassung unterhalte. Auch aus § 140 AO und § 5
    EStG ergebe sich keine Buchführungspflicht, da sich diese
    Verpflichtungen nur auf Jahresabschlüsse nach deutschem Recht
    beziehe. § 5 EStG verweise auf das inländische
    Handelsrecht und nicht auf eine Buchführungspflicht nach
    ausländischem Recht. Der tatsächlich erstellte
    Jahresabschluss sei ein solcher nach österreichischem Recht
    und für die Ermittlung der unter Progressionsvorbehalt
    freigestellten Einkünfte irrelevant. Folge man der Auffassung
    des Beklagten, wonach ein ausländischer Abschluss nach § 5
    Abs. 1 EStG ein Wahlrecht bezüglich der Gewinnermittlungsart
    ausschließe, könne ein Wahlrecht nur noch in den
    Fällen bestehen, in denen überhaupt kein ausländischer
    Abschluss vorliege. Dies lasse sich der Rechtsprechung des BFH nicht
    entnehmen.
    Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei keine
    eigenständige Gewinnermittlungsmethode, sondern führe
    allenfalls zu einem gegenüber § 4 Abs. 1 EStG
    abweichenden Periodengewinn. Der Totalgewinn auf die Lebensdauer eines
    Unternehmens betrachtet sei bei beiden Gewinnermittlungsarten gleich.
    Der Kläger habe sein Wahlrecht als atypisch stiller
    Gesellschafter der
    Y
    ausdrücklich ausgeübt,
    indem er eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Grundlage
    der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Beteiligung an
    der
    Y
    vorgelegt habe. Er sei zuvor an den Geschäftsführer
    der
    Y
    herangetreten und habe mit diesem gemeinsam beschlossen,
    das Wahlrecht zugunsten der Einnahme-Überschussrechnung
    auszuüben und in Deutschland keine Bücher zu führen, sondern
    lediglich Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.
    Die Erstellung des Jahresabschlusses durch die
    Y
    sei
    nicht als eine seinem Wahlrecht entgegenstehende Entscheidung für
    eine Gewinnermittlung, die „strukturell” § 4
    Abs. 1 EStG entspreche, anzusehen. Die vom Finanzamt in Bezug auf
    EStR 4.1 (4) vorgenommene Unterscheidung zwischen Abschlüssen, die „strukturell” § 4
    Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG entsprächen, sei zu
    unbestimmt, da es keine Kriterien gebe, anhand derer ausländische
    Gewinnermittlungsarten mit inländischen Gewinnermittlungsarten
    zu vergleichen seien.
    Soweit der Beklagte die Ausübung des Wahlrechts mangels
    inländischen Vertreters der
    Y
    für
    unmöglich halte, sei dem entgegen zu halten, dass der Gewinn lediglich
    für die Feststellung der nach einem DBA steuerbefreiten
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die inländischen
    Beteiligten zu ermitteln sei. Die ausländische Gesellschaft
    sei selbst nicht am Feststellungsverfahren beteiligt.
    Nach Ansicht der Kläger sind daher steuerfreie, dem
    Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    i. H. v. -15.638.659,67 € zu berücksichtigen.
    Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und der
    Y
    über
    die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vom 17.11.2008
    sieht unter Nr. 4.1 eine schuldrechtliche Beteiligung des Klägers
    am Vermögen der
    Y
    vor. Auf den Gesellschaftsvertrag
    (FG-Akte Bl. 9ff) und die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs.
    3 EStG (FG-Akte Bl. 29ff) wird Bezug genommen.
    Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15.11.2012
    (vgl. Niederschrift) tragen die Kläger zur Gewerblichkeit
    der Tätigkeit der
    Y
    mit Schriftsatz vom 15.12.2012
    vor, die
    Y
    habe im Jahr 2009 folgende Direktgeschäfte
    getätigt:
    Verkäufe:
    X
    AG
    6.085.464 €
    W
    GmbH
    1.728.836 €
    V21.335.471 €
    U
    GmbH
    22.038.215 U$
    Käufe:
    U
    GmbH
    16.681.176 €
    U
    GmbH
    23.881.314 €
    Die Gesellschaft habe sich zum Verkauf physischer Kupferbestände über
    die Börse entschieden. Der Handel mit Warrants über
    die Terminbörse sei abgelaufen wie folgt: Die 311 Warrants
    seien unter Angabe der physischen Menge elektronisch über
    die Börse zum Kauf angeboten worden. Aufgrund des gestiegenen
    Kupferpreises habe man sich zum vollen Verkauf entschieden. Es habe sich
    um den Verkauf des physischen Kupfers gehandelt, dessen Eigentümerin die
    Y
    gewesen
    sei. Der Unterschied zum Future- oder Optionsgeschäft habe darin
    bestanden, dass nicht nur das Recht zum Bezug einer bestimmten Menge Kupfer
    verkauft worden sei, sondern genau spezifizierte physische Bestände.
    Die
    Y
    sei auch nicht, wie das Finanzamt zur Untermauerung
    seiner Annahme einer modellhaften Gestaltung i. S. d. § 15b
    EStG behaupte, von der
    T
    Steuerberatungsgesellschaft
    mbH in
    4, Deutschland
    , sondern seit ihrer Gründung
    von der
    S
    Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
    in
    5, Österreich
    vertreten worden.
    Die Kläger beantragen, den Bescheid über Einkommensteuer
    2008 vom 01.06.2011 dahingehend abzuändern, dass weitere
    Verluste i. H. v. 14.593.592,45 € gem. § 32b EStG
    (negativer Progressionsvorbehalt) bei der Berechnung des Steuersatzes
    einbezogen werden,
    hilfsweise, die Revision zuzulassen.
    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
    Aus Sicht des Finanzamts ist zweifelhaft, ob überhaupt
    eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Auch umfangreicher
    Wertpapierhandel könne noch als Vermögensverwaltung
    angesehen werden. Dies gelte auch für den Handel mit Edelmetallen.
    Eine gewerbliche Prägung sei weder nach § 8 Abs.
    2 KStG noch nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzunehmen. In
    einem solchen Fall scheitere ein Progressionsvorbehalt an § 32b
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG.
    Das Vorliegen eines Gewerbebetriebes setze voraus, dass der Rahmen
    der privaten Vermögensverwaltung überschritten
    werde. Dabei sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und
    die Verkehrsanschauung abzustellen. Im Zweifelsfall sei maßgeblich,
    ob die Tätigkeit dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsanschauung
    einen Gewerbebetrieb ausmache und einer privaten Vermögensverwaltung
    fremd sei (Beschlüsse des GrS des BFH vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995,
    617; und vom 10.12.2011 GrS 1/98, BStBl 2002, 291),
    insbesondere das Merkmal der Professionalität. Gegen ein
    händlertypisches Verhalten der
    Y
    spreche,
    dass diese keinen eigenen Internetauftritt habe und keine Werbung
    betreibe. Die Nutzung beruflicher Kenntnisse des Klägers
    mache die Tätigkeit nicht per se gewerblich. Die Erschließung
    relevanter Informationsquellen mittels persönlicher Kontakte und
    durch den Bezug von Fachnachrichten übersteige nicht das
    bei passionierten Privatanlegern übliche Maß.
    Händleruntypisch sei, dass die
    Y
    das von
    U
    erworbene
    Kupfer ohne Ausnutzung von Kursschwankungen zum selben Preis, mit
    demselben LKW und inhaltsgleichen Rechnungen an die
    X
    geliefert
    habe. Die
    Y
    verfüge nicht über ein
    eigenes Warenlager, unterhalte keine eigenen Transportfahrzeuge
    und trage auch keine Transportkosten. Verladung und Versand erfolgten
    vielmehr auf Kosten des Bestellers. Bei den Direktlieferungen habe
    die
    Y
    daher weder Unternehmeraufwand noch Unternehmerrisiko
    getragen. Die
    Y
    habe daher im Jahr 2009 nicht eigenständig
    physische Waren bewegt. Es habe an einer Organisationsstruktur gefehlt,
    die die Betätigung des Klägers bzw. der
    Y
    als
    händlertypisch erscheinen lasse. Die zunehmende Anzahl
    an vermögensverwaltenden Rechtsakten sei lediglich die
    logische Folge der hohen Summe des seitens des Klägers
    eingesetzten Privatvermögens. Die fehlende Fremdfinanzierung
    der Rechtsakte sowie der bloße Eigenhandel mit Rohstoffen
    sei vielmehr ein Indiz für das Vorliegen privater Vermögensverwaltung.
    Im Zeitraum vom 05.02.2013 – 12.02.2013 wurde von der
    Betriebsnahen Veranlagung zur Sachverhaltsaufklärung in
    den Jahren 2008 – 2010 beim Kläger als atypisch
    stillem Gesellschafter an der
    Y
    eine Prüfung
    durchgeführt, die zu folgenden Feststellungen führte:
    Die
    Y
    habe Geschäfte mit Derivaten und physisch
    hinterlegten Waren getätigt. Letztere seien teilweise ohne
    Warenbewegung über die
    R
    bzw. die Börse
    und teilweise mit Warenbewegung abgewickelt worden. Eigene Lager
    oder Transportfahrzeuge habe die
    Y
    nicht vorgehalten. Die
    Geschäfte über
    R
    seien so abgelaufen,
    dass dort physisches Kupfer in Regalen eingelagert gewesen sei.
    Dieses Kupfer habe ohne Warenbewegung erworben bzw. weiterveräußert
    werden können; es seien Lager- und Versicherungskosten
    angefallen. Es hätten 97 gebuchte Abrechnungen über
    physischen Handel vorgelegen. Es habe sich überwiegend
    um Rechnungen von
    U
    gehandelt; die Waren seien zum
    Großteil an die
    X
    verkauft worden. Die Rechnungen seien
    weitestgehend betrags- und datumsgleich; es sei jeweils derselbe
    LKW vermerkt. Die
    Y
    habe erkennbar keine Waren bewegt;
    es sei zweifelhaft, ob es zu einem Gefahrübergang gekommen
    sei. Im Jahr 2009 sei aus den Geschäften mit
    U
    bzw.
    X
    kein
    Gewinn erzielt worden; diese hätten nach Angaben des steuerlichen
    Beraters der Geschäftsanbahnung gedient. In den Folgejahren
    seien im Geschäft mit beiden Firmen zwar tatsächlich
    Kommissionsgewinne erzielt worden; diese hätten aber mit
    Geschäften an der
    Q
    und nicht mit den identischen Lieferungen
    im Zusammenhang gestanden. Der von
    W
    an die
    Y
    verkaufte Draht
    sei wieder an diesen zurückverkauft worden. Ein- und Verkaufspreise seien – abgesehen
    von einer sog. Manipulationsgebühr – identisch
    gewesen. Die
    Y
    habe einen Geschäftsführer
    und im Jahr 2009 einen bzw. im Jahr 2010 zwei Mitarbeiter beschäftigt.
    Die Mietaufwendungen hätten ausschließlich Büroräume
    betroffen.
    Nach Ansicht des Finanzamts ist für die Berechnung der
    Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung an der
    Y
    deren österreichischer
    Jahresabschluss maßgebend. Eine atypisch stille Gesellschaft
    könne als reine Innengesellschaft keine eigene Gewinnermittlung
    vornehmen. Sie habe anders als die Personengesellschaften kein Gesellschaftsvermögen.
    Ihre Gewinnermittlung erfolge auf Grundlage der des Geschäftsinhabers.
    Sie sei daher nicht mit den in 4.1 (4) EStR genannten Gesellschaften
    vergleichbar.
    Seien unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer
    ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland
    keine Betriebsstätte unterhält, sei der Gewinn
    nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (BFH-Urteil
    vom 13.09.1989 I
    R 117/87, BStBl II 1990, 57; vom 22.05.1991 I R 32/90, BStBl II 1992,
    94; und vom 04.04.2007 I R 110/05, BStBl II 2007,
    521). Grundlage seien die nach ausländischem Recht
    geführten Bücher der Personengesellschaft, aus
    denen unter Anpassung an die deutschen steuerrechtlichen Vorschriften
    der Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG abzuleiten sei.
    Zu der Gewinnermittlung der
    Y
    setzte sich der Kläger
    durch seine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Widerspruch.
    Der BFH folgere im Urteil vom 13.09.1989 (I R 117/87, BStBl II 1990,
    57) aus dem Wortlaut des § 32b EStG, dass die
    nach DBA steuerfreien und die bei der Berechnung der Einkommensteuer
    zusätzlich zu berücksichtigen Einkünfte betragsmäßig
    identisch sein müssten. Die Ausführungen des BFH,
    wonach der nach ausländischem Recht erstellte Abschluss
    kein Abschluss i. S. d. § 5 EStG sei, ließen nicht
    darauf schließen, dass für Zwecke des Progressionsvorbehalts ein
    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG bestehe. Der BFH habe ein
    Wahlrecht zwar grundsätzlich für möglich
    gehalten, darüber in seinem Fall aber nicht entscheiden
    müssen. Das Wahlrecht sei bereits dann ausgeschlossen,
    wenn überhaupt Bücher geführt und Abschlüsse
    erstellt würden. Im vorliegenden Fall sei daher auf die
    Bücher der
    Y
    zurückzugreifen und
    daraus der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Eine
    Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG sei nicht möglich,
    wenn der Steuerpflichtige verpflichtet sei, Bücher zu führen.
    Eine solche Verpflichtung könne sich aus § 140
    AO ergeben, deren Wortlaut nicht auf deutsche Gesetze beschränkt
    sei. Nach dem BMF-Schreiben vom 16.05.2011 (IV
    C 3 - S-2300 / 08 / 10014, 2011/0349521, BStBl I 2011,
    530, Tz. 3) gelte die Verweisung auch für ausländische
    Normen, aus denen sich eine Buchführungspflicht ergebe.
    Der BFH habe die Frage zwar bisher offen gelassen (Urteil vom 14.09.1994 I R 116/93, BStBl II 1995,
    238). Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten
    (Mathiak in Kirchhof/Söhn, § 5 EStG,
    Rn. A 129; Drüen in Tipke/Kruse, § 140
    AO, Rn. 7).
    Da die
    Y
    nach österreichischem Recht Bücher
    führe, habe der Kläger kein Wahlrecht nach § 4
    Abs. 3 EStG. Ein solches ergebe sich auch nicht aus EStR 4.1 (4),
    da die Richtlinie das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG nicht
    erweitern wolle, wie sich aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil
    vom 13.09.1989 (a. a. O.) ergebe. In Wirklichkeit beschränke
    die Richtlinie die Gewinnermittlung für Zwecke des Progressionsvorbehalts
    auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4
    Abs. 3 EStG. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
    setze also voraus, dass der Gewinn im Ausland strukturell nach den
    Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden
    sei. Selbst wenn ein Wahlrecht bezüglich der Gewinnermittlungsart
    bestanden habe sollte, habe die
    Y
    das Wahlrecht durch die
    Erstellung ihres Jahresabschlusses ausgeübt. Außerdem
    könne das Wahlrecht nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres
    ausgeübt werden.
    Unabhängig vom Vorliegen einer Pflicht zur Gewinnermittlung
    könnten aber auch im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung
    wegen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungskosten für
    die Kupferbestände nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben
    berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift seien die Anschaffungskosten
    für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
    für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere
    und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie
    für Grund- und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens
    erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses abziehbar.
    Es sei im Hinblick auf das geringe Anlagevermögen und die
    niedrigen Personalkosten im Jahr 2008 davon auszugehen, dass der
    Kläger nie unmittelbaren Besitz am Kupfer erlangt habe.
    Bei zweckorientierter Auslegung sei eine ähnliche Verkehrsfähigkeit
    wie bei Wertpapieren i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.
    EStG gegeben, so dass die Aufwendungen nicht im Veranlagungszeitraum
    2008 berücksichtigt werden könnten.
    Außerdem sieht das Finanzamt die vorliegende Fallgestaltung
    als Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG an. Dafür
    sprächen die Gründung einer ausländischen
    Personengesellschaft, der Erwerbe von Gold bzw. Kupfer, die Gewinnermittlung
    durch Einnahme-Überschussrechnung, der Betriebsstättenverlust
    aus dem Erwerb von Umlaufvermögen mit der Folge des negativen
    Progressionsvorbehalts beim Gesellschafter und die fehlenden Verkäufe
    im Jahr der Gründung der Personengesellschaft. Das vorgefertigte
    Konzept i. S. d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG bestehe darin,
    dass die einzelnen Elemente im Ergebnis zu einer Verlustzuweisung
    an den inländischen Steuerpflichtigen führen sollten. Dem
    Bayerischen Landesamt für Steuern liege ein für
    Mandanten bestimmtes Empfehlungsschreiben einer Steuerberatungsgesellschaft
    vor, in dem aktiv die Umsetzung eines Modells „Rohstoffhandel
    zum Zwecke der Verschiebung von Aufwendungen und Erträgen
    in verschiedene Veranlagungszeiträume” beworben
    werde. Diese Steuerberatungsgesellschaft sei auch im Fall des Klägers
    tätig gewesen. So habe der Bundesrat eine Änderung
    des § 4 Abs. 3 EStG vorgeschlagen, die der Bundestag für überflüssig
    gehalten habe, da die beschriebenen Fälle bereits vom § 15b
    EStG erfasst würden.
    Mit dem vom Finanzamt beantragten Ruhen des Verfahrens sind die
    Kläger nicht einverstanden.
    Auf den Inhalt der im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze
    und die dem Gericht vorliegende Einkommensteuerakte 2008 wird Bezug
    genommen.
    In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012, die vor
    allem dem Aufzeigen der rechtlichen Probleme und der Sachverhaltsermittlung
    gedient hat, haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt,
    dass das Gericht eine abschließende Entscheidung im schriftlichen
    Verfahren gem. § 90 Abs. 2 FGO trifft.
    Gründe
    Die zulässige Klage ist begründet.
    Das Ruhen des Verfahrens war nicht anzuordnen, da es am Einverständnis
    der Kläger fehlt (§ 155 FGO i. V. m. § 251
    Satz 1 ZPO).
    I. Die Klage ist als Sprungklage zulässig. Das beklagte
    Finanzamt hat der Sprungklage innerhalb eines Monats nach Ergebung
    der Klage zugestimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO).
    II. Die Klage ist begründet.
    1. Eine gesonderte und einheitliche
    Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist gem. § 180
    Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht erforderlich, da der Kläger
    der einzige inländische Beteiligte an der
    Y
    ist
    (BFH-Urteil vom 04.11.2003 VIII R 38/01, BFH/NV
    2004, 1372).
    2. Bei den Einkünften des Klägers
    aus der atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um gewerbliche
    Einkünfte, deren Besteuerung der Republik Österreich
    zusteht.
    Das Besteuerungsrecht
    für die Gewinne der atypisch stillen Gesellschaft steht
    der Republik Österreich zu, da sich dort die Betriebsstätte
    befindet (Art. 7 Abs. 1 DBA Österreich). Diese
    Vorschrift gilt auch für Unternehmensgewinne von Personengesellschaften
    (Art. 7 Abs. 7 DBA). Hierunter fallen auch atypisch stille Gesellschaften
    (Art. 3 des Protokolls zu Art. 7 DBA). Nach dem in beiden Staaten
    geltenden Transparenzprinzip sind die Beteiligten an der atypisch
    stillen Gesellschaft jeweils als eigenes Unternehmen anzusehen.
    Das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Klägers
    steht aufgrund der ihm zuzurechnenden österreichischen Betriebsstätte
    der Republik Österreich zu. Der Begriff der Unternehmensgewinne
    ist im DBA Österreich nicht definiert. Nach Art. 3 Abs.
    2 DBA Österreich ist die Auslegung nach dem jeweiligen
    innerstaatlichen Recht vorzunehmen. Unter Unternehmensgewinne fallen
    daher die gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG,
    und zwar im Fall des DBA Österreich einschließlich
    der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft (so auch
    Bayer. Landesamt für Steuern mit Verfügung vom
    28.05.2010 S-1300
    1.1-15/5 St32 Nr. 2.2.1). Im vorliegenden Fall ist
    die Einkunftsart nach dem DBA Österreich und dem innerstaatlichen
    Recht der Bundesrepublik Deutschland daher gleich zu beurteilen.
    Bei den Einkünften des Klägers
    aus der atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um gewerbliche
    Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
    aa) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1
    EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung,
    die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich
    als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt
    und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch
    als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit
    anzusehen ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs
    ist nach der Rechtsprechung des BFH im Übrigen, dass die Betätigung
    den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet
    (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen
    Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984,
    751; BFH-Urteile vom 31.05.2007 IV R 17/05, BStBl II 2007,
    768; und vom 11.10.2012 IV R 32/10, DStR 2013,
    126).
    Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb
    wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung
    und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung
    substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber
    der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung
    aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund
    tritt (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluss
    des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002,
    291, m. w. N.). Der Kernbereich der Vermögensverwaltung
    wird in § 14 Satz 3 AO durch Bezugnahme
    auf Regelbeispiele (verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen
    und die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen)
    abgegrenzt. Dadurch wird „die Vermögensverwaltung” gleichwohl
    nicht abschließend definiert. Sie wird in der Rechtsprechung
    letztlich negativ danach bestimmt, „ob die Tätigkeit
    dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
    ausmacht” (BFH-Urteil vom 25.07.2001 X R 55/97, BStBl II 2001,
    809, m. w. N.).
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung
    ist somit auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung
    abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte
    und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber
    maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen
    Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung
    einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung
    fremd ist (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluss
    des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002,
    291). Es entspricht langjähriger und gefestigter
    Rechtsprechungstradition, das „Bild des Gewerbebetriebs” durch
    Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern
    zu konturieren. Zu diesen gehören die – selbständig
    und nachhaltig ausgeübten – Tätigkeiten
    der Produzenten, der Dienstleister und der Händler (vgl.
    z. B. BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 39/03, BStBl II 2005,
    817).
    Das „Bild des Handels” ist durch die Ausnutzung
    substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten
    gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der „Vermögensumschichtung
    im Rahmen privater Vermögensverwaltung” durch
    den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten. Ob Veräußerungen
    noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, lässt
    sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen
    Maßstäben beurteilen; vielmehr sind die jeweiligen
    artspezifischen Besonderheiten zu beachten (ständige Rechtsprechung,
    z. B. BFH-Urteil vom 31.05.2007 IV R 17/05, BStBl II 2007,
    768).
    Das „Bild des gewerblichen Dienstleisters” ist
    durch ein Tätigwerden für Andere, vor allem ein
    Tätigwerden für fremde Rechnung geprägt
    (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom
    29.10.1998 XI R 80/97, BStBl II 1999,
    448). Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich
    für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen
    der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten
    wird. Gewerblicher Dienstleister kann auch sein, wer keinerlei „Früchte
    aus Substanzwerten zieht” (BFH-Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001,
    706).
    bb) Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit der
    Y
    von
    Anfang an als händlertypisch und damit gewerblich anzusehen.
    Der Umfang der von der
    Y
    getätigten Geschäfte
    geht deutlich über den einer privaten Vermögensverwaltung
    hinaus. Die Geschäfte der
    Y
    sind auch nicht
    mit der Investition beispielsweise in einen Rohstofffonds, wie ihn
    auch Privatanleger erwerben könnten, vergleichbar. Der
    Erwerb physischer Kupferbestände an den Rohstoffmärkten
    ist für Privatkunden von Banken praktisch unmöglich. Er
    setzt Kontakte zu entsprechenden Geschäftspartnern und
    die Einrichtung eines Büros mit ggf. wenigen, aber auf
    den Rohstoffhandel spezialisierten Mitarbeitern voraus, um solche
    Geschäfts abwickeln zu können. Dies erklärt
    auch, warum die
    Y
    sich nicht mit Werbung etwa über
    das Internet an einen breiten Personenkreis gewandt hat. Außerdem
    ist das Geschäftsmodell der Investition in physische Metalle,
    die keine laufenden Erträge abwerfen, sondern lediglich
    Lagerungs- und Versicherungskosten verursachen, einer „Fruchtziehung” nicht
    zugänglich. Daher kann nur die Wertsteigerung des Metalls
    selbst, optimiert durch ständige Umschichtung in die jeweils
    erfolgversprechendsten Rohstoffe, einen Gewinn erbringen. Dies ist
    eine originär gewerbliche Tätigkeit.
    Maßgeblich hierfür ist die von der
    Y
    tatsächlich
    vorgenommene Vielzahl an Ein- und Verkäufen erheblicher
    Kupfermengen (anders etwa als im Fall des Hessischen Finanzgerichts,
    Urteil vom 15.11.2012 11
    K 3175/09, BB 2013, 405, in dem nur ein einmaliger
    Ankauf beabsichtigt war). Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese
    Geschäfte mit eigenen Lagern und LKWs ausgeführt
    und tatsächlich Waren bewegt wurden. Rohstoffhändler
    bedienen sich schon aufgrund der wechselnden Rohstoffarten typischerweise
    fremder Lager- und Transportkapazitäten. Auch der Verzicht auf
    Fremdfinanzierung schließt Gewerblichkeit nicht aus, da
    ein Unternehmen in der Wahl seiner Finanzierung frei ist. Die von
    der
    Y
    tatsächlich vorgehaltene Organisation
    (Büro und Personal) war ausreichend, um händlermäßig
    am Rohstoffmarkt tätig zu werden.
    Das Geschäftsmodell der
    Y
    war daher händlertypisch
    ausgerichtet. Nach Überzeugung des Senats ist die Tätigkeit
    der
    Y
    von Anfang an daher als gewerblich anzusehen.
    Selbst im Fall einer Beurteilung der Tätigkeit
    der
    Y
    als nicht originär gewerblich läge
    nach Überzeugung des Senats jedenfalls eine gewerbliche
    Prägung dieser Tätigkeit gem. § 15 Abs.
    3 Nr. 2 EStG vor. Mit der
    Y
    war ausschließlich
    eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin
    und auch nur diese Kapitalgesellschaft wurde geschäftsführend tätig.
    Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ergibt sich in einem solchen Fall
    eine gewerbliche Prägung (BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998,
    328). Gründe für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen
    Gestaltung gem. § 42 AO sind im Hinblick auf naheliegende
    wirtschaftliche Gründe für die gewählte
    Gestaltung, etwa zur Haftungsbegrenzung, nicht ersichtlich.
    3. Der Kläger war berechtigt, seine
    Einkünfte aus seiner Beteiligung an der atypisch stillen
    Gesellschaft gem. § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
    Eine atypisch stille
    Gesellschaft hat eine eigene Gewinnermittlung durchzuführen,
    denn sie ist selbständiges „Subjekt der Gewinnermittlung, Gewinnerzielung
    und Einkünftequalifikation” (BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328).
    Dem Kläger stand ein Wahlrecht für eine Gewinnermittlung
    gem. § 4 Abs. 3 EStG zu. Nach der Regelung in § 4
    Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf
    Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher
    zu führen und regelmäßig Abschlüsse
    zu machen, und die auch keine Bücher führen und
    keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss
    der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
    aa) Eine Pflicht des Klägers, seinen Gewinn gem. § 4
    Abs. 1 EStG zu ermitteln, ergibt sich nicht aus § 5 Abs.
    1 EStG. Die Verweisung auf die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen
    ordnungsgemäßer Buchführung ist ein Verweis
    auf deutsches und nicht auf ausländisches Handelsrecht (BFH-Urteil
    vom 13.09.1989 I
    R 117/87, BStBl II 1990, 57; BFH-Beschluss vom
    09.08.1989 I B
    118/88, BStBl II 1990, 175). Aus
    der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung
    der
    Y
    , Bücher zu führen, ergibt sich
    daher über § 5 Abs. 1 EStG keine
    Verpflichtung des Klägers, seinerseits den Gewinn nach § 4
    Abs. 1 EStG zu ermitteln.
    bb) Der Kläger ist nicht nach § 140 AO buchführungspflichtig.
    Nach § 140 AO hat, wer nach anderen Gesetzen als den
    Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen
    hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen,
    die ihm nach anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung
    zu erfüllen. Eine Buchführungspflicht besteht
    allein nach österreichischem Recht für die
    Y
    .
    Für den Kläger als inländischen Beteiligten
    ergibt sich aus §140 AO keine Buchführungspflicht.
    Die Verweisung des § 140 AO bezieht sich auf andere
    Gesetze als die (deutschen) Steuergesetze und meint damit andere
    inländische Gesetze. Ausländische Normen können
    nach der Rechtsprechung keine Buchführungspflicht über § 140
    AO begründen (Urteil des RFH vom 06.06.1934 IV A 42/34, RStBl 1934, 823;
    FG Köln, mit Urteil vom, 14.10.1981 I (VII) 565/79
    G, EFG
    1982, 422 für Betriebsstätteneinkünfte,
    die nicht in einer Zweigniederlassung angefallen sind). Dies ist
    auch h. M. in der Literatur (Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 140 AO Rn. 11; Dißars in Schwarz,
    AO/FGO, § 140 Rn. 4; Cöster
    in Pahlke/König, AO, § 140 Rn. 11;
    a. A. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140
    AO Rn. 7). Der Wortlaut schließt zwar eine Verweisung auf
    ausländische Normen nicht von vornherein aus. Der Verweis
    auf außersteuerliche Normen ist nachvollziehbar, soweit
    er sich auf inländische außersteuerliche Normen,
    die der Gesetzgeber beeinflussen und von denen er sich ein Bild
    machen kann, bezieht. Dem Gesetzgeber lässt sich jedoch
    nicht ohne Weiteres unterstellen, dass er alle ausländischen
    Dokumentationspflichten im Wege eines Blankoverweises zu inländischem
    Recht machen wollte (Görke, Hübschmann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 140 AO Rn. 11). Eine Ausweitung auf
    das Recht anderer Staaten hält der Senat im Hinblick auf den
    Bestimmtheitsgrundsatz für unzulässig.
    Für die h. M. spricht weiter, dass in § 146
    Abs. 2 Satz 3 AO lediglich die Übernahme der Ergebnisse
    der ausländischen Buchführung für bestimmte Fälle
    angeordnet wird. Diese Anordnung setzt denklogisch voraus, dass nicht
    bereits durch § 140 AO die ausländischen Buchführungsvorschriften
    in inländisches Recht eine inländische Buchführungspflicht
    begründet wurde (Trszkalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 146 AO Rn. 36). Auch die systematische
    Auslegung spricht daher gegen eine Übernahme ausländischer
    Buchführungspflichten über eine Verweisung gem. § 140
    AO. In der Literatur (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140 AO
    Rn. 7) angestellte Zweckmäßigkeitserwägungen,
    wonach möglichst viele Betriebe der Buchführungspflicht
    unterworfen werden sollen, müssen demgegenüber
    zurückstehen.
    Die Verweisung des § 140 AO ist daher dahingehend auszulegen,
    dass sie sich allein auf die innerstaatlichen außersteuerlichen
    Vorschriften bezieht. Auf die streitige Auslegung von EStR 4.1 (4),
    die den Senat ohnehin nicht binden würde, kommt es daher
    auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung, die allein
    zugunsten des Klägers wirken könnte, nicht an.
    cc) Auch aus § 141 AO folgt mangels inländischer
    Niederlassung und mangels Aufforderung zur Buchführung
    keine Buchführungspflicht.
    dd) Der Kläger war daher nicht buchführungspflichtig.
    Ihm steht ein eigenes Wahlrecht gem. § 4 Abs.
    3 EStG zu. Er ist nicht durch die Erstellung eines Jahresabschlusses
    durch die
    Y
    gehindert, dieses Wahlrecht auszuüben,
    da es sich bei der Buchführung der
    Y
    nicht
    um einen Abschluss nach § 4 Abs. 1 EStG nach innerstaatlichem
    Recht handelt.
    Der Kläger hat das Wahlrecht auch wirksam ausgeübt.
    Eine zeitliche Begrenzung etwa dahingehend, dass er sein Wahlrecht
    bereits zu Beginn des Wirtschaftjahres der
    Y
    hätte
    ausüben müssen, besteht nicht, da es sich um die
    Ermittlung seiner Einkünfte und nicht um die der
    Y
    handelt.
    Das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG muss nicht am Beginn
    des Wirtschaftsjahres, sondern kann sogar nachträglich
    ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659).
    Im vorliegenden Fall hat die atypisch stille Gesellschaft keine
    Bücher geführt und erstmals eine Gewinnermittlung
    nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen.
    4. Der Kläger ist im Rahmen der Gewinnermittlung
    nach § 4 Abs. 3 EStG auch nicht gem. § 4 Abs.
    3 Satz 4 EStG gehindert, die Anschaffungskosten für das Kupfer
    und die anderen Wirtschaftsgüter im Veranlagungszeitraum
    2008 anzusetzen.
    Gegenstand der Anschaffung
    eines Anteils an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil)
    oder eines Bruchteils eines solchen Anteils ist einkommensteuerrechtlich
    nicht der Gesellschaftsanteil (als einheitliches nicht abnutzbares
    immaterielles Wirtschaftsgut), sondern es sind die entsprechenden
    Anteile an den einzelnen materiellen und immateriellen, bilanzierten
    und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens
    (BFH-Beschluss vom 26.07.2011 X B 208/10, BFH/NV 2011,
    1868). Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs-
    oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
    des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften,
    für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen
    und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude
    des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
    Veräußerungserlöses oder bei Entnahme
    im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
    Bei dem angeschafften Kupfer handelt es sich um Umlaufvermögen,
    da es zur alsbaldigen Veräußerung bestimmt war.
    Grundsätzlich sind im Rahmen der
    Einnahme-Überschussrechnung Aufwendungen für den
    Erwerb von Edelmetallen im Umlaufvermögen sofort abzugsfähig.
    Dies hat der BFH beispielsweise für den Erwerb von Zahngold
    durch Zahnärzte ausdrücklich entschieden (BFH-Urteil
    vom 12.07.1990 IV
    R 137/89, BStBl II 1991, 13; und vom 26.05.1994 IV R 101/93, BStBl II 1994,
    750). Der Erwerb von Rohstoffen ist durch die Ergänzung des § 4
    Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher
    Steuergestaltungen um Aufwendungen für „Anteile
    an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare
    nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und
    Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens” vom
    Gesetzgeber bewusst nicht in die Vorschrift einbezogen worden. Die
    Problematik des Erwerbs größerer Rohstoffbestände
    durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.
    3 EStG ermitteln, war bekannt. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen,
    Edelmetalle in die Verschärfung des § 4 Abs. 3
    Satz 4 EStG zur Vermeidung von Steuerstundungsmodellen aufzunehmen, konnte
    sich mit dem Vorschlag aber nicht durchsetzen (Schmidt und Renger
    in DStR 2012,
    2042, 2045, unter Nr. 4). Ein Grund für
    die Ablehnung bestand in der Annahme einer die meisten Fälle
    treffenden Buchführungspflicht gem. § 141 AO;
    hinzu kamen allerdings die Bedenken im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit
    der betroffenen Edelmetalle und Verarbeitungsstufen (Gegenäußerung
    der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 23.02.2006, BT-Drucks.
    16/749). In die verabschiedete Fassung des Gesetzes wurden die
    Metalle daher bewusst nicht aufgenommen (BR-Drs. 937/05).
    In der Tat wäre eine Abgrenzung nach Metallsorten, Reinheitsgrad
    und evtl. Vorprodukten schon im Hinblick auf die im Streitfall gehandelten
    unterschiedlichen Rohstoffe und Vorprodukte schwer durchführbar.
    In der Literatur wird zwar die Frage aufgeworfen, ob die in Kraft
    getretene Gesetzesfassung nicht zumindest Rohstoffe umfasst, die
    beispielsweise börsennotiert und damit ebenso leicht handelbar
    sind wie Wertpapiere oder verbriefte Forderungen und Rechte. So
    wird teilweise eine Vergleichbarkeit von Edelmetallen mit nicht
    verbrieften Forderungen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG
    angenommen, wenn der Eigentümer keinen unmittelbaren Besitz
    am Edelmetall hat, aber die Forderung bzw. das Recht ebenso leicht
    handeln kann (Stahl und Mann in FR 2011, 1139; Dornheim in DStR 2012, 1581).
    Die Vergleichbarkeit von Wertpapieren und Rohstoffen liegt nahe,
    wenn auf Rohstoffen basierende Zertifikate an der Börse
    gehandelt werden und eine tatsächliche Auslieferung von
    Rohstoffen weder erfolgt noch überhaupt beabsichtigt ist.
    Anders verhält es sich aber, wenn das Eigentum an physisch
    vorhandenen, konkret zugeordneten Rohstoffpositionen erworben wird.
    Der Eigentümer erwirbt mittelbaren und damit vollwertigen
    Besitz (so auch das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 15.11.2012 11 K 3175/09, BB 2013, 405).
    Der Herausgabeanspruch gegenüber dem Lagerverwalter, auf
    den es für die Vergleichbarkeit mit Wertpapieren ankommt,
    ist kein entsprechend leicht nachweisbarer Anspruch. Der Gläubiger
    des Herausgabeanspruchs muss anders als der Inhaber der in § 4
    Abs. 3 Satz 4 EStG gemeinten Wertpapiere eine lückenlose
    Kette von Abtretungen bis zum Einlieferer nachweisen (so auch Schmidt
    und Renger in DStR
    2012, 2042). Der klare Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz
    4 EStG, der Edelmetalle nicht aufzählt, und der Wille des
    Gesetzgebers, der die Anschaffungskosten für Edelmetall
    bewusst nicht mit einem Abzugsverbot belegt hat, gebieten nach Überzeugung
    des Senats eine Auslegung, die den sofortigen Abzug der Anschaffungskosten
    für physische Edelmetalle zulässt.
    Im Streitfall wurden mit den meisten der getätigten
    Geschäfte hunderte von sog. Lots, also physisch vorhandene
    Kupferbarren zum Eigentum erworben, die durch konkrete Nummern und
    ein exakt bestimmtes Gewicht aussonderbar in den Depots bereitgehalten
    wurden. Mit diesem Eigentum waren alle zivilrechtlichen Rechte (z.
    B. Herausgabeanspruch) und Pflichten (Kostentragung für
    Versicherung und Lagerung) verbunden.
    Die Anschaffungskosten sind daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
    3 EStG im Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen.
    5. § 15b EStG steht der Einbeziehung
    der negativen Einkünfte des Klägers aus der
    Y
    in
    die Berechnung der Einkommensteuer 2008 nicht entgegen.
    Verluste im Zusammenhang
    mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften
    aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
    ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG
    abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 Satz 1 EStG). Bereits von
    der Definition her steht § 15b EStG der Anwendung des § 32b
    EStG nicht entgegen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Verrechnung
    von Verlusten mit anderen Einkünften geht, sondern um die
    Berechnung der Einkommensteuer. Der negative Progressionsvorbehalt
    wird daher von der Vorschrift nicht erfasst (so auch Seeger in Schmidt,
    EStG 31. Aufl. 2012, § 15b Rn. 3).
    Außerdem ist der Senat nicht vom
    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells überzeugt. Ein Steuerstundungsmodell
    liegt gem. § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn auf Grund
    einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer
    Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist nach § 15
    Abs. 2 Satz 2 EStG der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines
    vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden
    soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verlust mit übrigen
    Einkunftsarten zu verrechnen. Nicht ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige
    eine in der Literatur empfohlene Gestaltung aufgreift und für
    die Gründung eines Unternehmens ein entsprechendes Konzept
    erarbeiten lässt.
    Der Beklagte hat sich auf die bloße Behauptung, es liege
    ein Steuerstundungsmodell vor, und eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale
    des § 15b Abs. 2 EStG beschränkt. Den an die Stelle
    eines Tatbestandsmerkmals getretenen Typus der modellhaften Gestaltung
    kann weder der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, noch können
    die Kläger sein Vorliegen widerlegen, da insoweit allein
    die Finanzverwaltung die Vielzahl an Fällen kennen könnte,
    aus denen sich auf das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung schließen
    ließe. Auf eine Ergebnisprognose, wie sie nach § 15b
    Abs. 3 EStG erforderlich wäre, und die Feststellung der
    nicht abziehbaren Verluste gem. § 15b Abs. 4 EStG hat der
    Beklagte ohne nähere Begründung ganz verzichtet.
    Im Ergebnis wird auch vom Sächsischen Finanzgericht (Urteil
    vom 05.05.2010 8
    K 1853/09, DStR 2012, 2053, rkr.) und
    dem Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 15.11.2012 11 K 3175/09, BB 2013, 405)
    die Anwendbarkeit des § 15b EStG auf insoweit vergleichbare
    Fallkonstellationen verneint.
    Der Kläger hat im vorliegenden Fall eine in der Literatur
    vertretene Idee aufgegriffen und ein für seine Zwecke maßgeschneidertes
    Geschäftsmodell entwerfen lassen. Es entspricht dem dabei üblichen
    Vorgehen, dass er auf diesem Gebiet erfahrene Berater in Anspruch
    genommen hat. Im Hinblick auf den Kursverlauf beispielsweise von
    Kupfer zeigt die Preisentwicklung der vergangenen Jahre, dass der
    Kläger Ende 2008 den für den Einstieg in den Kupfermarkt
    idealen Zeitpunkt getroffen hat. Im Streitfall treffen daher wirtschaftlich
    sinnvolle Investitionen und steuerliche Vorteile untrennbar aufeinander.
    Eine fast ausschließlich steuerliche Motivation, wie sie
    Steuersparmodellen typischerweise zugrunde liegt, vermag der Senat
    daher nicht zu erkennen.
    § 15b EStG steht der Einbeziehung des Verlustes des
    Klägers in die Einkommensteuerberechnung daher nicht entgegen.
    § 2a EStG findet im Streitfall keine Anwendung, da es
    sich bei der Republik Österreich nicht um einen Drittstaat
    handelt.
    Die streitigen Anschaffungskosten sind daher im Rahmen der Gewinnermittlung
    des Klägers gem. § 4 Abs. 3 EStG für
    Zwecke des (negativen) Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
    6. Der Verlust des Klägers aus seiner
    Beteiligung beträgt im Streitjahr 2008 -15.625.015 €.
    Diese Einkünfte sind gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA
    von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, da Österreich diese
    Einkünfte besteuern darf und diese nicht unter Buchstabe
    b derselben Vorschrift fallen.
    Die Einkünfte sind aber gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst.
    a Satz 2 DBA Österreich und § 32b Abs.
    1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Wege des (negativen) Progressionsvorbehalts
    in die Ermittlung des Steuersatzes bei der Einkommensbesteuerung
    einzubeziehen.
    Die Einkommensteuer 2008 berechnet sich wie folgt:
    Zu versteuerndes Einkommen
    Steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt–15.625.015 €
    Einkommensteuer0 €
    Die Einkommensteuer war daher unter Abänderung des angefochtenen
    Einkommensteuerbescheides auf 0 herabzusetzen.
    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
    IV. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen
    grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sowohl die Auslegung
    des § 140 AO als auch die des § 4 Abs. 3 Satz
    4 EStG werden in der Literatur kontrovers diskutiert und haben auf
    eine Vielzahl von noch nicht bestandskräftig entschiedenen
    Fällen Einfluss. Auf das bereits beim BFH anhängige
    Verfahren I R 3/13 wird
    hingewiesen.

    Vorschriften§ 4 Abs. 3 EStG, § 32b EStG, Art. 7 DBA Österreich, DBA Österreich