09.04.2013 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 49 · C-38/10
Vertragsverletzungsverfahren, Sitzverlegung ins Ausland, Auflösung stiller Reserven, Anteilsbewertung
Letzte Änderung: 9. April 2013, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 14. April 2010, 12:00 Uhr
Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik vom 22.01.2010 mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR Abkommens verstoßen hat, dass sie die Rechtsvorschriften der Art. 76. -A, 76.-B und 76. -C des portugiesischen Körperschaftsteuergesetzes (Codigo do Imposto sobre o Rendimento das pessoas Colectivas - CIRC) erlassen und beibehalten hat, nach denen im Fall der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeiten einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat
- die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem dieses Ereignis stattfindet, sämtliche hinsichtlich der fraglichen Vermögenswerte nicht realisierten Wertsteigerungen einschließt, während nicht realisierte Wertsteigerungen, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben, nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen;
- die Anteilseigner einer Gesellschaft, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt, zur Zahlung einer Steuer verpflichtet sind, deren Grundlage die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermögens des Unternehmens (berechnet zum Tag der Übertragung und zu Marktpreisen) und dem Kaufpreis der entsprechenden Gesellschaftsanteile ist.
- der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-38/10
Normen: AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EG Art 43
Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2012
Rechtsmittelführer: Kommission
Rechtsmittel: Vertragsverletzungsverfahren