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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9 · VII R 12/13

    Stromsteuer, Erlaubnis, Unternehmen, Anlaufhemmung, Zahlungsverjährung

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2013, 12:40 Uhr

    Wird Strom von einem Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG besitzt, zu betrieblichen Zwecken entnommen, wenn dieser in den Räumen des Unternehmens Tochterunternehmen (die keine Erlaubnis zur Entnahme ermäßigt besteuerten Stroms hatten), die im Rahmen der Gesamtproduktion einzelne Produktionsschritte ausführen, zur Verfügung gestellt wird?
    Hat die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens (ca. 5 1/2 Jahre) zu einer Verwirkung der Steueransprüche geführt?
    Ist Zahlungsverjährung eingetreten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 12/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.4.2012 4 K 2625/11 VSt

    Normen: StromStG § 9, StromStG § 2 Nr 4, AO § 171 Abs 3a, AO § 228

    Erledigt durch: Urteil vom 18.03.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger