25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9 · VII R 12/13
Stromsteuer, Erlaubnis, Unternehmen, Anlaufhemmung, Zahlungsverjährung
Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 22. Mai 2013, 12:40 Uhr
Wird Strom von einem Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG besitzt, zu betrieblichen Zwecken entnommen, wenn dieser in den Räumen des Unternehmens Tochterunternehmen (die keine Erlaubnis zur Entnahme ermäßigt besteuerten Stroms hatten), die im Rahmen der Gesamtproduktion einzelne Produktionsschritte ausführen, zur Verfügung gestellt wird?
Hat die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens (ca. 5 1/2 Jahre) zu einer Verwirkung der Steueransprüche geführt?
Ist Zahlungsverjährung eingetreten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 12/13
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.4.2012 4 K 2625/11 VSt
Normen: StromStG § 9, StromStG § 2 Nr 4, AO § 171 Abs 3a, AO § 228
Erledigt durch: Urteil vom 18.03.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger