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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.04.2012 – 4 K 2625/11 VSt

    - Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition.




    - Die einer GmbH erteilte Erlaubnis erstreckt sich in personeller Hinsicht daher nicht auch auf die in Ihrem Beteiligungsbesitz
    befindlichen rechtlich selbständigen Unternehmen.




    - Fehlt eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen
    für eine steuerbegünstigte Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. BFH-Rspr.).




    - Dies gilt auch, wenn der Weiterleistung des Stroms ein Werkvertrag zugrunde liegt.


    Tatbestand

    Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit der Herstellung von ....., ...... und ..... aus Papier sowie Kunststoffen befasst.
    Die Klägerin war Alleingesellschafterin der A GmbH (A GmbH) und alleinige Kommanditistin der B GmbH & Co. KG (B KG), die beide
    in den Räumlichkeiten der Klägerin in deren Auftrag bei der Herstellung von Plastik..... mitwirkten.



    Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 8. Juni 1999 die Erlaubnis, nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes
    (StromStG) steuerbegünstigten Strom für betriebliche Zwecke ihres Unternehmens zu entnehmen.



    Im Rahmen der Prüfung der Antrags der Klägerin auf Vergütung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2004 stellte das beklagte
    Hauptzollamt fest, dass die Klägerin steuerbegünstigt entnommenen Strom an die A GmbH und die B KG weitergeleistet hatte.
    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 teilte die Klägerin die von ihr an die A GmbH und an die B KG in den Jahren 2001, 2002
    und 2003 weitergeleisteten Mengen an Strom mit. Auf der Grundlage dieser Angaben setzte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid
    vom 20. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2003 36.066,95 € Stromsteuer, mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 für das Kalenderjahr
    2002 56.784,04 € Stromsteuer und mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 für das Kalenderjahr 2001 101.560,90 € Stromsteuer gegen
    die Klägerin fest. Die Steuer ermittelte es jeweils auf der Grundlage des Differenzsteuersatzes zwischen dem Regelsteuersatz
    nach § 3 StromStG und dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG.



    Mit ihrem gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Sie schulde die Steuer nicht, weil materiell
    keine Leistung von Strom an Dritte stattgefunden habe. Sie sei Letztverbraucherin des Stroms gewesen. Die A GmbH und die B
    KG hätten im Rahmen abgeschlossener Werkverträge Lohnproduktionsarbeiten für sie durchgeführt. Hierfür habe sie den beiden
    Unternehmen neben Kunststoffen, Druckfarbe und ähnlichen Materialien auch Strom zur Verfügung gestellt. Weder die A GmbH noch
    die B KG seien für andere Unternehmen tätig gewesen. Sie hätten keine eigenen Büros gehabt. Die Geschäftsführung der A GmbH
    und der B KG sei mit ihrer Geschäftsführung identisch gewesen. Diese Gesellschaften hätten auch nicht über einen eigenen Stromanschluss
    verfügt. Im Übrigen hätten die A GmbH und die B KG steuerbegünstigte Tätigkeiten für sie ausgeführt, so dass ihnen eine Erlaubnis
    hätte erteilt werden müssen.



    Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12. Juli 2011 zurück und führte aus: Der an die A GmbH
    und die B KG geleistete Strom sei zu anderen als den in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen worden. Der Strom sei von
    anderen Unternehmen verbraucht worden. Dabei komme es nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und die vertraglichen
    Beziehungen der Klägerin zur A GmbH sowie zur B KG an. Entscheidend sei, dass im Rahmen der der Klägerin erteilten Erlaubnis
    der Strom nur für ihre betrieblichen Zwecke habe entnommen werden dürfen.



    Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie sei im Rahmen der mit der A GmbH und der B KG abgeschlossenen Werkverträge berechtigt
    gewesen, den Strom weiterzuleisten. Die Beistellung des Stroms neben den für die Arbeiten erforderlichen Materialien habe
    dem gesetzlichen Leitbild entsprochen. So sei auch der Stromversorger der Ansicht gewesen, dass ein Stromanschluss und eine
    Erlaubnis ausgereicht hätten. Im Übrigen hätten die A GmbH und die B KG einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gehabt.
    Diese sei ihnen mittlerweile mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 erteilt worden.



    Die Klägerin beantragt,



    1 die Steuerbescheide vom 20., 22. und 27. Dezember 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2011 aufzuheben;



    2 hilfsweise die Revision zuzulassen.



    Das beklagte Hauptzollamt beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Zur Begründung trägt es vor: Die der Klägerin erteilte Erlaubnis sei personenbezogen und habe sich nicht auf sämtliche Tätigkeiten
    und Produktionsprozesse für die Herstellung bestimmter Waren bezogen. Steuerrechtlich komme es nicht darauf an, ob die A GmbH
    und die B KG ihre Leistungen gegenüber der Klägerin im Rahmen eines Werkvertrags erbracht hätten. Entscheidend sei, dass die
    Klägerin steuerbegünstigten Strom entnommen und unzulässigerweise an andere Unternehmen weitergeleistet habe.



    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Steuerbescheide vom 20., 22. und 27. Dezember 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 12. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
    - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat die Stromsteuer zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.



    Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 StromStG in der seinerzeit geltenden Fassung darf der Erlaubnisinhaber den steuerbegünstigt bezogenen
    Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis
    genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3 StromStG (§ 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG).



    Die in Rede stehenden Mengen an Strom sind im Streitfall zu anderen als den in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen
    worden. Die Erlaubnis vom 8. Juni 1999 berechtigte die Klägerin, nach § 9 Abs. 3 StromStG steuerbegünstigten Strom für betriebliche
    Zwecke ihres Unternehmens (Randnr. 1.2 der Erlaubnis) zu entnehmen. Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis
    handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE
    235, 95; Senatsurteil vom 23. März 2011 - 4 K 2741/10 VE,VSt - juris). Die A GmbH und die B KG waren rechtlich selbständige
    Unternehmen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 des
    Handelsgesetzbuchs). Die der Klägerin erteilte Erlaubnis erstreckte sich daher in personeller Hinsicht nicht auch auf die
    A GmbH und die B KG. Diese waren als kleinste rechtlich selbständige Einheiten auch stromsteuerrechtlich (§ 2 Nr. 4 StromStG)
    selbständige Unternehmen. In Anbetracht der Personenbezogenheit der Erlaubnis vom 8. Juni 1999 ist es steuerrechtlich unerheblich,
    in welcher zivilrechtlichen Beziehung die Klägerin zur A GmbH und zur B KG stand. Ferner kommt es nicht darauf an, ob diese
    beiden Unternehmen über eigene Räumlichkeiten verfügten.



    Zum Zeitpunkt der Entnahme des in Rede stehenden Stroms verfügten weder die A GmbH noch die B KG über eine Erlaubnis nach
    § 9 Abs. 4 StromStG. Dahinstehen kann, ob ihnen seinerzeit eine Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Das Vorliegen einer
    wirksamen Erlaubnis ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG.
    Fehlt diese Erlaubnis, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte
    Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 150/03, BFH/NV 2004, 981 sowie vom
    13. November 2007 VII B 112/07, BFH/NV 2008, 409 - jeweils zu § 12 MinöStG -).



    Die Klägerin ist als Inhaberin der Erlaubnis nach § 9 Abs. 6 Satz 4 StromStG Steuerschuldnerin geworden.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115
    Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO,
    weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt sind. Hiernach ergeben
    sich auch keine stromsteuerrechtlichen Besonderheiten in den Fällen, in denen der Weiterleistung des Stroms ein Werkvertrag
    zugrunde liegt.

    VorschriftenStromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1, StromStG § 9 Abs. 6 Satz 1, StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2