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  • 21.10.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 9 S 1 · VIII R 53/12

    Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung, Veräußerung, Abzugsverbot

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2013, 11:10 Uhr

    Schließt § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG im Streitjahr 2009 den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus, wenn die GmbH-Beteiligung bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 53/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 14.11.2012 2 K 3893/11 E

    Normen: EStG § 20 Abs 9 S 1, EStG § 52a Abs 10 S 10

    Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung