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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Abgeltungsteuer und Werbungskostenabzugsverbot bei nachträglichen Schuldzinsen aus der Finanzierung von Bürgschaftszahlungen

    | Werbungskosten, die nach dem 31.12.08 abfließen, jedoch mit Einnahmen aus Kapitalvermögen, die vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, in einem Veranlassungszusammenhang stehen, sind bei wortlautgetreuer Auslegung der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 S.10 EStG abziehbar, weil § 20 Abs. 9 EStG nicht anwendbar ist. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist entgegen der Rechtsprechung des BFH auf solche Fälle aus steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden (FG Niedersachsen 22.6.15, 7 K 19/13; Rev. BFH VIII R 51/15, Einspruchsmuster). |

     

    Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist in der Praxis häufig anzu-treffen. Der Steuerpflichtige hatte für Verbindlichkeiten einer GmbH, an der er bis zur Auflösung wesentlich beteiligt war, gebürgt und wurde hieraus von den Banken in Anspruch genommen. Für die Finanzierung der Bürgschaftszahlungen entstanden Schuldzinsen, deren Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG begehrt wird. Eine vergleichbare Konstellation kann eintreten bei Finanzierung einer wesentlichen GmbH-Beteiligung nach Insolvenz oder Veräußerung unter Wert. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Schuldzinsen um nachträgliche Werbungskosten (BFH 29.10.13, VIII R 13/11, BStBl. II 14, 251). Nach der Rechtsprechung des BFH können jedoch die ab dem VZ 2009 tatsächlich entstandenen Schuldzinsen wegen des Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG geltend machen werden (BFH 1.7.2014, VIII R 53/12, BStBl. II 14, 975). Dem ist das FG Niedersachsen nun entgegengetreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur höchstrichterlichen Klärung, ggf. durch das BVerfG, sollten Schuldzinsen weiterhin geltend gemacht und bei Ablehnung betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 43946243