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  • 24.04.2014 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 10 Abs 1 S 1 · V R 1/13

    Bemessungsgrundlage, Minderung, Zuwendung, Entgelt, Arzneimittel, Krankenkassenbeitrag

    Letzte Änderung: 24. April 2014, 13:01 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2013, 11:10 Uhr

    1. Führt die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht?
    2. Liegt ein solcher Zusammenhang im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung vor?
    (Hier: sog. Solidarbeitrag eines Arzneimittelherstellers zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Solidarbeitrag war als eine von den tatsächlichen Umsätzen unabhängige allgemeine Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen im Sinne einer sonstigen Einnahme intendiert.)
    3. Müssen ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung in der unmittelbaren Leistungsbeziehung gewährt werden, um sich entgeltmindernd auswirken zu können? Ist es erforderlich, dass der von einem Preisnachlass betroffene Umsatz sowie der jeweilige Endverbraucher von vornherein feststehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 1/13

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 27.11.2012 4 K 184/08 EFG 2013, 405

    Normen: UStG 1999 § 10 Abs 1 S 1, UStG 1999 § 17 Abs 1 S 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1a

    Erledigt durch: Urteil vom 30.01.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger