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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen

    | Warenverkäufe, die mit 0 %-Finanzierungen locken, gehören insbesondere heutzutage zum Alltag im Handel, insbesondere bei größeren Elektrogeräten oder Fahrrädern. Das FG Hessen ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus solchen Warenverkäufen im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen nicht um die vom liefernden Unternehmer an das finanzierende Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist, da die Lieferung der Waren und die Übernahme der Finanzierungskosten durch den liefernden Unternehmer als einheitliche Leistung anzusehen sind (FG Hessen 12.2.19, 1 K 384/17, EFG 19, 1560; Rev. BFH XI R 15/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Einzelhändler in seinen Rechnungen dem Kunden offengelegt, dass ein als Nachlass bezeichneter Betrag zugunsten des Kunden direkt an die finanzierende Bank gezahlt und die Bemessungsgrundlage der Warenlieferung um diesen Betrag gemindert werde. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses bestand aber nicht. Das FG sah auch keine Vergleichbarkeit des von dem Einzelhändler den Kunden gewährten „Nachlasses“ mit Preisnachlässen in Form von Barzahlungsrabatten oder Skonti, bei denen es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu dieser Problematik positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in vergleichbaren Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäften sowie üblichen Konsumentenkreditgeschäften nehmen Sie bitte das BMF-Schreiben vom 24.9.13 (IV D 2 - S 7100/09/10003 :002, 2013/0840707, BStBl. I 13, 1219) zur Hand.

     
    Quelle: ID 46270433