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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50d Abs 10 · I R 4/13

    Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypische stille Gesellschaft

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2013, 11:10 Uhr

    1. Unterliegen Zinszahlungen einer deutschen KG an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer, die bei diesem zu Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, in Deutschland der Einkommensbesteuerung, da diese gemäß § 50d Abs. 10 EStG 2009 als Unternehmensgewinn zu behandeln sind und als solche der durch die KG vermittelten Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind?2. Völkerrechts- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2009?3. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11.12.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 15/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 4/13

    Vorinstanz: FG München 08.11.2012 10 K 1984/11 EFG 2013, 455

    Normen: EStG § 50d Abs 10, DBA ITA Art 7 Abs 7, DBA ITA Art 11 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 11.12.2013) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung