22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8c Abs 1 S 1 · I R 75/12
Verlustvortrag, Anteilserwerb, Anteilsveräußerung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2012, 11:15 Uhr
1. Im Verfahren der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags streiten die Beteiligten darüber, ob ein vororganschaftlicher Verlustvortrag der Klägerin aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs untergegangen ist. Sind Anteilsveräußerungen zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gegenzurechnen?2. Das Verfahren I R 75/12 wurde durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31. Dezember 2018) ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 75/12
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 13.09.2012 6 K 51/10 EFG 2012, 2311
Normen: KStG § 8c Abs 1 S 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Verwaltung