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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 38/12

    Werbungskosten, Berufsausbildung, Abschluss, Erststudium, Verfassungswidrigkeit, Vertrauensschutz

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2012, 13:22 Uhr

    Sind Aufwendungen für eine --nach einem noch nicht durch einen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplomprüfung) beendeten Erststudium-- nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
    Im Verfahren VI R 38/12 erging am 17. Juli 2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 25/14). Das Verfahren VI R 38/12 ist durch Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 38/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.05.2012 15 K 3413/09 EFG 2012, 1735

    Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG, GG

    Erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 17.07.2014) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

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